AGB

1. Allgemeines

Grundlage der Mietvereinbarung ist ausschließlich der Mietvertrag in Schriftform, mündliche Zusatzvereinbarungen bestehen nicht.

2. Fahrzeugzustand, besondere Pflichten und Verbote des Mieters

Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, das Mietfahrzeug in mängelfreiem Zustand übernommen zu haben und sich außerdem vom Vorhandensein der Wagenpapiere, Warnweste- und Warndreieck, dem Verbandskasten, dem vollen Tank bei Übergabe und der Unverletztheit der Tachoplombe überzeugt zu haben. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Mieter Konsument im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist. Das gemietete Fahrzeug ist ausnahmslos schonend, sorgfältig und dem Verwendungszweck entsprechend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur in fahrtüchtigem Zustand und mit gültiger Lenkberechtigung (Führerschein) lenken. Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl zu sichern und der Mieter verpflichtet sich, Öl- und Wasserstand, sowie Reifendruck und Frostschutz zu überwachen. Im Auto darf nicht geraucht werden. Der Mieter verpflichtet sich, die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz, das Gefahrengüterbeförderungsgesetz und die Bestimmungen des Gewerberechts einzuhalten, sowie das Fahrzeug nicht über das gesetzlich limitierte höchst zulässige Gesamtgewicht hinaus zu belasten. Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge genutzt werden, es ist weiters verboten, mit dem Mietfahrzeug an Rennen teilzunehmen, entgeltlich Personen oder Güter zu befördern, sowie das Fahrzeug weiterzuvermieten bzw. weiterzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, die jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Diesbezügliche Gebühren und Strafen, die in den Zeitraum der Mietdauer fallen, trägt der Mieter. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, zusätzliche Einbauten oder Veränderungen sowie Beschriftungen am Mietauto vornehmen zu lassen. Kosten für Schäden am Mietfahrzeug, die durch Zuwiderhandeln der Nutzungsbestimmungen entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Schäden und Betriebsstörungen sind dem Vermieter sofort mitzuteilen und dessen Weisung abzuwarten. Auslandsfahrten außerhalb des österreichischen Staatsgebiets sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter hat für die sachgemäße Befestigung des Ladegutes zu sorgen, sodass kein Schaden am Mietauto eintritt. Die Be- und Entladung ist sorgfältig und ohne Beschädigung des Mietautos durchzuführen.

3. Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von anderen geeigneten, vom Mieter im Vorhinein namentlich genannten und im Mietvertrag gesondert angeführten Personen gelenkt werden. Der Vermieter behält hierfür eine Kopie des Führerscheins ein. Der Mieter hat in diesem Falle sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu überbinden. Auf diese Bestimmung wurde der Mieter bei Vertragsabschluss mündlich und im Mietvertrag auch schriftlich gesondert hingewiesen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung muss sich der Mieter, der das Fahrzeug einem Dritten überlässt, von dessen Fahrtüchtigkeit und dessen ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Lenkerberechtigung, die ununterbrochen mindestens ein Jahr alt sein muss, überzeugen.

4. Treibstoff

Das Mietfahrzeug wird vom Vermieter vollbetankt an den Mieter übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich für das Fahrzeug geeigneten Treibstoff laut Betriebshandbuch zu tanken und das Fahrzeug nach Beendigung der Nutzung vollbetankt wieder zurückzubringen. Sollte das Fahrzeug nicht oder nur unzureichend betankt sein, werden dem Mieter die Treibstoffkosten in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet außerdem für von ihm verschuldete Schäden am Fahrzeug, die durch Falschbetankung entstanden sind.

5. Verhalten bei einem Unfall oder einer Panne

Im Falle eines Verkehrsunfalles, einer Panne, bei Diebstahl oder sonstigen Schäden am Fahrzeug ist sofort der Vermieter zu verständigen. Der Mieter verpflichtet sich, den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten, gewissenhaft zur Beweissicherung (Daten von Unfallbeteiligten, Zeugen, Erstellen einer wahrheitsgetreuen Skizze) beizutragen, das Schadensprotokoll/Unfallbericht auszufüllen, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten und den Unfall/Diebstahl der Polizei zu melden. Dem Mieter ist untersagt, Schuld- oder Haftungserklärungen abzugeben, sowie ohne Rücksprache mit dem Vermieter Pannen- und Servicedienste zu beauftragen. Bei Zuwiderhandeln haftet der Mieter dem Vermieter in voller Höhe für den eingetretenen Schaden. Der Vermieter berechnet für den Aufwand eine Schaden-Bearbeitungsgebühr von 25 Euro.

6. Versicherung

Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert.Bei Unfallschaden (bei eigenem Verschulden) sind €500 Selbstbehalt zu bezahlen.Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Für Schäden an Beifahrern haftet – Verschulden vorausgesetzt – der Mieter, die Leistung des Vermieters beinhaltet keine Insassenunfallversicherung, im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters sind ebenfalls nicht versichert.

7. Reservierung, Übergabe, Rückgabe, Storno

Eine Reservierung kann telefonisch oder per Email erfolgen und erlangt Gültigkeit mit der Reservierungs-Bestätigung per Email. Die Mietbedingungen (AGB) und die aktuelle Preisliste sind Teil des Mietvertrages und werden schriftlich übergeben. Die Tagesmiete für das Fahrzeug ist im Vorhinein zu entrichten. Die Verrechnung von etwaigen Mehrkilometern erfolgt bei Rückgabe des Autos. Das Mietfahrzeug ist pünktlich am schriftlich vereinbarten Ort und Tag in dem vom Mieter übernommenen Zustand zurückzugeben. Mietbeginn ist der Abhol- , Mietende der Rückgabezeitpunkt. Jede Verspätung muss umgehend bekanntgegeben werden. Wird das Fahrzeug aus dem Verschulden des Mieters nicht pünktlich zurückgegeben, verrechnet der Vermieter pauschal eine weitere Tagesgebühr. Ist der Mieter nicht willig oder aus eigenem Verschulden imstande, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben, verrechnet der Vermieter die Kosten, die durch die Abholung des Mietfahrzeuges entstehen. Ab 12 Stunden Verzug bzw. bei Verweigerung der Rückgabe wird vom Vermieter Anzeige erstattet. Bei einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn wird eine Gebühr von 20 Euro verrechnet, erfolgt die Stornierung später oder gar nicht, werden 40 Euro Stornogebühr verrechnet.

8. Entgelte, Zahlung, Mietpreis, Mietdauer, Kündigung

Die Mietkosten gelten laut Preisliste des Vermieters. Die angefallenen Kosten sowie allfällige Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Fahrzeuges in bar fällig. Die Berechnung erfolgt laut Preisliste und Kilometerzähler (sollte dieser versagen, wird die Strecke laut Straßenkarte berechnet). Zubehör, das bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges aus dem Verschulden des Mieters fehlt (zb. Autopapiere, Pannendreieck, Warnweste etc.) wird laut Preisliste verrechnet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug trägt der Mieter alle Mahnspesen, Inkassogebühren und mögliche Gerichtskosten, die durch die Eintreibung anfallen, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 %. Die Mietdauer gilt gemäß schriftlicher Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter im Mietvertrag, wo der Zeitpunkt der Über- und Rückgabe festgelegt ist. Im Falle von Schäden und Störungen am Fahrzeug ist der Mietpreis dennoch zu entrichten. Es wird vom Vermieter ein Ersatzfahrzeug bereitgestellt. Ausnahme: hat der Mieter einen Unfall oder Störungen am Fahrzeug verschuldet, so haftet er für die entstandenen Kosten und erhält kein Ersatzfahrzeug. Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig fristlos kündigen, sofern der Mieter entweder mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder aber andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten insbesondere nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks /Kreditkartenabbuchungen, gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mangelnde Pflege des Fahrzeuges, unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch, Missachtung gesetzlicher Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages, z.B. wegen zu hoher Schadensquote. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich zurückzustellen.

9. Haftung

Der Mieter haftet für von ihm verschuldete Schäden am Mietfahrzeug und dessen Ausstattung, die während der Mietdauer entstehen, wobei eine Mindestaufwandsentschädigung von 500 € verrechnet wird. Dem Mieter werden Kosten für Reparatur und/oder Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt. Die Kosten richten sich nach den üblichen Tarifen einer Fachwerkstätte bzw. dem Zeitwert von Fahrzeug und Ausstattung. Der Vermieter verpflichtet sich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Mietfahrzeug und zur Überprüfung und Wartung gemäß §57a („Pickerl“). Der Vermieter haftet für Schäden gegenüber dem Mieter nur, wenn der Vermieter grob fahrlässig oder mit Vorsatz gehandelt hat. Eine Haftung des Vermieters für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

10. Sonstiges

Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Der übrige Vertragsinhalt bleibt somit unverändert rechtsgültig. Gerichtsstand: Gänserndorf. Ist der Mieter Konsument im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigung des Mieters zuständige Gericht.